211.114
CH-SH
§ 5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen
§ 5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen
1. Die Einwohnergemeinde Schaffhausen führt das Zivilstandsamt als eigenständige Dienststelle, der keine weiteren Aufgaben ausserhalb des Zivilstandswesens übertragen werden dürfen.
2. Das Zivilstandsamt hat die Datenschutzbestimmungen gegenüber allen Einwohnergemeinden einzuhalten.
3. Das Zivilstandsamt legt die Öffnungszeiten so fest, dass mindestens 1.5 Stunden pro Woche ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit fallen.
4. Auf Wunsch der Brautleute werden Trauungen auch am Samstagmorgen vollzogen; sie finden auf Wunsch der Brautleute in der Wohngemeinde statt, wenn die Gemeinde ein angemessenes Trauungslokal zur Verfügung stellt.
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Kanton Schaffhausen 211.114
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