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211.114 CH-SH

§ 4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

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§ 4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

1. Der Personalbestand des Zivilstandsamtes beträgt bis 31. Dezember 2008 höchstens acht Mitarbeitende (Vollpensen). Nach dem 1. Januar 2009 reduziert sich der Personalbestand auf zwischen vier und fünf Mitarbeitende.

2. Der genaue Personalbestand wird durch den Regierungsrat im Einvernehmen mit der Stadt Schaffhausen festgelegt. Er richtet sich nach dem Stand der Integration der jetzt bestehenden 34 Zivilstandsämter im Kanton, der Einführung des informatisierten Standesregisters sowie der erforderlichen Rückerfassung von Daten im informatisierten Standesregister.

3. Für die Mitarbeitenden gilt das Personalrecht der Einwohnergemeinde Schaffhausen.

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