211.114
CH-SH
§ 3 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen
§ 3 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen
1. Die Entschädigung erfolgt per 30. Juni des jeweiligen Rechnungsjahres aufgrund des Budgets für das Zivilstandsamt.
2. Weichen Budget und Rechnung voneinander ab, werden allfällige Differenzen im Folgejahr verrechnet.
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Kanton Schaffhausen 211.114
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