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211.114 CH-SH

§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

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§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

1. Der Kanton entschädigt die Stadt Schaffhausen für die Führung und den Betrieb des Zivilstandsamtes.

2. Die Entschädigung umfasst sämtliche Kosten, welche mit der Führung des Zivilstandsamtes anfallen, d. h. insbesondere die Personal- und Sachkosten, die Mietkosten für die erforderlichen Räumlichkeiten, die EDV- und Kommunikationskosten.

3. Die Stadt Schaffhausen erstellt jeweilen bis zum 1. November des Vorjahres das Budget für das Zivilstandsamt, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

4. Die Stadt Schaffhausen führt die Rechnung für das Zivilstandsamt. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

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