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§ 8 Kantonale Zivilstandsverordnung - Einziehung von Dokumenten

Besondere Bestimmungen
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§ 8 Kantonale Zivilstandsverordnung · Einziehung von Dokumenten

1. Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der Strafverfolgungsbehörde die Dokumente ein, bei denen der Verdacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.

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