211.111
CH-SH
§ 8 Kantonale Zivilstandsverordnung - Einziehung von Dokumenten
Besondere Bestimmungen
§ 8 Kantonale Zivilstandsverordnung · Einziehung von Dokumenten
1. Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der Strafverfolgungsbehörde die Dokumente ein, bei denen der Verdacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.