211.111
CH-SH
§ 7 Kantonale Zivilstandsverordnung - Aktenprüfung
Besondere Bestimmungen
§ 7 Kantonale Zivilstandsverordnung · Aktenprüfung
1. Die Akten sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
2. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Beurkundungen oder Länder das Zivilstandsamt von der Vorlage zur Prüfung entbinden.