211.111
CH-SH
§ 5 Kantonale Zivilstandsverordnung - Aufsichtsbehörde
Organisation
§ 5 Kantonale Zivilstandsverordnung · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ist das Amt für Justiz und Gemeinden.
2. Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Vollzug notwendigen Weisungen.
3. Sie beantragt die Einrichtung, Änderung und Löschung von Zugriffsrechten auf die zentrale Datenbank Infostar.