Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.111 CH-SH

§ 4 Kantonale Zivilstandsverordnung - Geschäftszeit

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Kantonale Zivilstandsverordnung · Geschäftszeit

1. Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.

← § 3 Kantonale Zivilstandsverordnung Zivilstandskreis § 5 Kantonale Zivilstandsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →