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§ 20 Kantonale Zivilstandsverordnung - In-Kraft-Treten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 20 Kantonale Zivilstandsverordnung · In-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juli 2005 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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