211.111
CH-SH
§ 16 Kantonale Zivilstandsverordnung - Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen
Besondere Bestimmungen
§ 16 Kantonale Zivilstandsverordnung · Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen
1. Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauungen im Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Berechtigten nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangt haben.