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§ 16 Kantonale Zivilstandsverordnung - Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen

Besondere Bestimmungen
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§ 16 Kantonale Zivilstandsverordnung · Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen

1. Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauungen im Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Berechtigten nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangt haben.

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