Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.111 CH-SH

§ 13 Kantonale Zivilstandsverordnung - Trauungsort und Gebühren

Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Kantonale Zivilstandsverordnung · Trauungsort und Gebühren

1. Die Amtsräume gemäss § 1a Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung befinden sich in den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes. Deren Benützung ist gebührenfrei.

2. Die Benützung weiterer Lokale ist gemäss Art. 1a Abs. 4 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung bewilligungspflichtig, wobei die Gebühr für die Raumnutzung entfällt, wenn es sich um einen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Raum handelt.

3. In sämtlichen anerkannten Trauungslokalen sind Trauungen und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auch an Samstagen zu ermöglichen.

← § 12 Kantonale Zivilstandsverordnung Zivilstandskreis § 14 Kantonale Zivilstandsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →