211.111
CH-SH
§ 13 Kantonale Zivilstandsverordnung - Trauungsort und Gebühren
Besondere Bestimmungen
§ 13 Kantonale Zivilstandsverordnung · Trauungsort und Gebühren
1. Die Amtsräume gemäss § 1a Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung befinden sich in den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes. Deren Benützung ist gebührenfrei.
2. Die Benützung weiterer Lokale ist gemäss Art. 1a Abs. 4 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung bewilligungspflichtig, wobei die Gebühr für die Raumnutzung entfällt, wenn es sich um einen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Raum handelt.
3. In sämtlichen anerkannten Trauungslokalen sind Trauungen und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auch an Samstagen zu ermöglichen.