211.111
CH-SH
§ 12 Kantonale Zivilstandsverordnung - Archivierung
Besondere Bestimmungen
§ 12 Kantonale Zivilstandsverordnung · Archivierung
1. Originale der Zivilstandsregister sowie Belege, welche vom Zivilstandsamt nicht mehr benötigt werden, werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
2. Nach Anhörung des Staatsarchivs kann die Aufsichtsbehörde die Mikroverfilmung oder die elektronische Speicherung von Zivilstandsregistern und Belegen anordnen sowie nach Ablauf der Aufbewahrungszeit die Vernichtung von Belegen bewilligen.