Art. 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Scheidemauern zwischen Bauten oder zwischen Höfen und Gärten stehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Miteigentum.
2. Wo das Anbaurecht besteht, hat jeder Grundeigentümer das Recht, eine Scheidemauer derart zu errichten, dass Mauermitte und Grenze zusammenfallen. Die Mauer ist nach aussen den veränderten Verhältnissen anzupassen, falls nicht gleichzeitig angebaut wird. Sie ist auch anzupassen, wenn die Scheidemauer zufolge baulicher Veränderungen nur noch einem Grundeigentümer dient, und es sind die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln.
3. Der Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Mauer ist berechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies ohne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist.
4. Wird eine Mauer im Sinne von Abs. 3 ausgebaut, geht das neu erstellte Stück Mauer in das Miteigentum über. Der andere Miteigentümer hat sich an den Kosten des Ausbaus nur zu beteiligen, wenn das neu erstellte Stück auch seiner Baute dient.
5. Ohne Zustimmung des Miteigentümers darf der Nachbar eine gemeinschaftliche Mauer weder aufbrechen noch irgendein Werk daran anlehnen oder darauf stützen.