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Art. 95a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
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Art. 95a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Wo Streckrechte noch üblich sind, dürfen landwirtschaftliche Maschinen an der Stirnseite des Feldes bis auf 4 m des Nachbargrundstückes gewendet werden.

2. Entlang der Äcker kann ein Fahr- und Tretrecht beansprucht werden, wenn auf dem Nachbargrundstück weder Ackerfrüchte noch Futterpflanzen wachsen.

3. Streck-, Fahr- und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. Schaden ist zu ersetzen.

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