210.100
CH-SH
Art. 95a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
Art. 95a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Wo Streckrechte noch üblich sind, dürfen landwirtschaftliche Maschinen an der Stirnseite des Feldes bis auf 4 m des Nachbargrundstückes gewendet werden.
2. Entlang der Äcker kann ein Fahr- und Tretrecht beansprucht werden, wenn auf dem Nachbargrundstück weder Ackerfrüchte noch Futterpflanzen wachsen.
3. Streck-, Fahr- und Tretrechte sind nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. Schaden ist zu ersetzen.