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Art. 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
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Art. 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Grundeigentümer kann geeignete andere Grundstücke betreten, befahren oder vorübergehend benützen, sofern er für die Bewirtschaftung seines Bodens oder für die Erstellung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen oder sonstigen Anlagen längs der Grenze wegen Fehlens eines anderen Zuganges darauf angewiesen ist.

2. Das Wegrecht ist nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn und mit möglichster Schonung auszuüben. Schaden ist zu ersetzen.

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