Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 94d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen.

← Art. 94c Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 95 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →