210.100
CH-SH
Art. 94d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Beschränkungen des Grundeigentums
Art. 94d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen.