210.100
CH-SH
Art. 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bergwerkregal
Art. 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens.
2. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsrechtes.