210.100
CH-SH
Art. 91 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bergwerkregal
Art. 91 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf die sich das Bergwerkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Berggerechtigkeit verleihen.
2. Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessenden, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das Heimfallsrecht zu regeln ist.
3. Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.
4. Der Staat kann die Ausbeutung selbst betreiben. In diesem Falle hat der Finder Anspruch auf Entschädigung für seine Bemühungen.