210.100
CH-SH
Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bergwerkregal
Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die Salzarten und Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun- und Schieferkohle.
2. Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen und Torf.