Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Bergwerkregal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Bergwerksregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, die Salzarten und Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun- und Schieferkohle.

2. Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen und Torf.

← Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 91 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →