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Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Sachenrecht - Allgemeine Bestimmung
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Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbette ist durch das Gesetz über den Strassenbau und das Gesetz über die Gewässer geregelt.

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