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Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbteilung
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Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Beschränkungen, die für die Teilung von Grundstücken im Allgemeinen aufgestellt sind, gelten auch für die erbrechtliche Teilung.

2. Ein Grundstück, das nicht weiter geteilt werden darf, ist einem Erben auf Anrechnung zuzuweisen oder zu veräussern.

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