210.100
CH-SH
Art. 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbteilung
Art. 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Kommt ein Teilungsvertrag nicht zustande und stellt keiner der Erben das Begehren um Losbildung, so wird das Erbteilungsverfahren eingestellt. In diesem Falle ist es Sache der Erben, die Teilungsklage einzureichen.