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Art. 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbteilung
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Art. 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Bei Uneinigkeit über die Bildung von Teilen oder Losen hat die Erbschaftsbehörde auf Verlangen eines Erbes Lose zu bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.

2. Die von einem Erben verlangte Versteigerung einer Erbschaftssache wird von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden (Art. 69 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht).

3. Können sich die Erben über die Art und die Bedingungen der Versteigerung nicht einigen, so entscheidet die Erbschaftsbehörde.

4. Die Erbschaftsbehörde ist zuständig für Entscheide gemäss Art. 613 ZGB.

5. Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für zivilrechtliche Klagen gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.

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