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Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbteilung
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Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Sofern es ein Erbe verlangt, wirkt die Erbschaftsbehörde bei der Erbteilung mit. Sie erfolgt auf Wunsch des Erben aufgrund eines amtlichen Inventars oder bei dessen Fehlen aufgrund des von den Erben angegebenen Nachlassvermögens.

2. Die Mitwirkung geschieht im Sinne der Vermittlung, mit dem Ziel, einen rechtsverbindlichen Teilungsvertrag zu erwirken.

3. Die Erbschaftsbehörde kann neben den Erben die Erbfolge sowie den Übergang der durch die Erbteilung zugewiesenen Rechte und Lasten an Grundstücken sowie Schuldübernahmen zum Grundbucheintrag anmelden.

4. Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von demjenigen getragen, der die Mitwirkung verlangt hat.

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