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Art. 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Amtliche Liquidation
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Art. 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Zur Durchführung der amtlichen Liquidation sind die Erbschaftsbehörde oder der von ihr beauftragte Erbschaftsverwalter zuständig.

2. Es ist das amtliche Inventar aufzunehmen.

3. Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von demjenigen getragen, der die amtliche Liquidation verlangt hat.

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