210.100
CH-SH
Art. 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
Art. 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die es verlangt haben.