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Art. 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
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Art. 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars ist innert Monatsfrist bei der Erbschaftsbehörde einzureichen (Art. 580, 570 und 567 Abs. 2 ZGB).

2. Der Rechnungsruf ist im kantonalen Amtsblatt und, soweit notwendig, in weiteren Publikationsorganen auszuschreiben.

3. Das öffentliche Inventar wird nach den Bestimmungen über das amtliche Inventar errichtet.

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