210.100
CH-SH
Art. 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
Art. 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars ist innert Monatsfrist bei der Erbschaftsbehörde einzureichen (Art. 580, 570 und 567 Abs. 2 ZGB).
2. Der Rechnungsruf ist im kantonalen Amtsblatt und, soweit notwendig, in weiteren Publikationsorganen auszuschreiben.
3. Das öffentliche Inventar wird nach den Bestimmungen über das amtliche Inventar errichtet.