210.100
CH-SH
Art. 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Ausschlagung ist bei der Erbschaftsbehörde zu erklären und von dieser zu protokollieren.
2. Die Erbschaftsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verlängern oder eine neue Frist ansetzen.