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Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
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Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Erbschaftsbehörde stellt die Erbenbescheinigung aus

a) für gesetzliche Erben als Ausweis zur Durchführung von Rechtsgeschäften

b) für eingesetzte Erben nach Art. 559 ZGB

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