210.100
CH-SH
Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Erbschaftsbehörde stellt die Erbenbescheinigung aus
a) für gesetzliche Erben als Ausweis zur Durchführung von Rechtsgeschäften
b) für eingesetzte Erben nach Art. 559 ZGB