210.100
CH-SH
Art. 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 77 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch die Erbschaftsbehörde.