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Art. 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
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Art. 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind, fordert die Erbschaftsbehörde die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich auf, sich innert Jahresfrist zum Erbgang zu melden.

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