210.100
CH-SH
Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Erbschaftsbehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter.