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Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
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Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie zur Sicherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist.

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