210.100
CH-SH
Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie zur Sicherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist.