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Art. 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
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Art. 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Erbschaftsbehörde informiert in allen Nachlassfällen über das Verfahren.

2. Sie trifft die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Massnahmen.

3. In den vom Bundeszivilrecht vorgesehenen Fällen (Art. 490 Abs. 1, Art. 553 Abs. 1 ZGB) sowie in den Fällen, die Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer geben, nimmt sie ein amtliches Inventar auf.

4. Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Wird der Nachlass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der die Sicherungsmassnahme respektive das amtliche Inventar verlangt hat.

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