210.100
CH-SH
Art. 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbgang - Sicherungsmassregeln
Art. 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Das Zivilstandsamt teilt jeden Todesfall der Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers mit.
2. Sofern bekannt, teilt es der Erbschaftsbehörde auch mit, wer sich voraussichtlich um den Nachlass kümmern wird.