210.100
CH-SH
Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Erbrecht des Gemeinwesens
Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an die Einwohnergemeinde seines letzten Wohnsitzes.