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Art. 70 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Erbrecht - Zuständigkeit
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Art. 70 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Erbschaftsbehörde ist in der Regel der Gemeinderat am letzten Wohnsitz des Erblassers. Er kann aus seiner Mitte eine besondere Erbschaftsbehörde mit wenigstens drei Mitgliedern bestellen. Sie kann ihre gesetzlichen Funktionen entweder selbst ausüben oder durch einen von ihr gewählten Vertreter besorgen lassen.

2. Aufsichtsbehörde ist das vom Regierungsrat bestimmte zuständige Departement.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

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