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Art. 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verantwortlichkeit
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Art. 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Der Rückgriff des Kantons auf die Schaden verursachende Person richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Private Beistände sind dabei den Berufsbeiständen gleichgestellt.

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