210.100
CH-SH
Art. 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verantwortlichkeit
Art. 63 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Der Rückgriff des Kantons auf die Schaden verursachende Person richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Private Beistände sind dabei den Berufsbeiständen gleichgestellt.