210.100
CH-SH
Art. 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung - Nachbetreuung
Art. 62 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie vor ihrem Entscheid die Meinung der ärztlichen Leitung zu einer allfälligen Nachbetreuung ein.