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Art. 60 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung - Sanktionen
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Art. 60 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Bei Nichtbefolgen der ambulanten Massnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anordnen

a) eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00

b) die zwangsweise Vollstreckung

2. Sie muss der betroffenen Person die zwangsweise Vollstreckung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vorher androhen. In dringlichen Fällen kann sie von einer Androhung absehen.

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