Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann jederzeit eine ambulante Massnahme anordnen, sofern diese als geeignet erscheint, eine Unterbringung, eine Zurückbehaltung oder einen Rückfall bei einer Entlassung zu vermeiden. Insbesondere ist dies die Auflage
a) sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden und ihr Auskunft zu geben
b) regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie oder einer Entziehungskur zu unterziehen
c) bestimmte Medikamente einzunehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB gegeben sind
d) ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen oder zu meiden
2. Sie kann den Beistand oder andere von ihr Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten sowie die Befolgung der ambulanten Massnahme zu kontrollieren.
3. Ambulante Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Sie fallen bei einer fürsorgerischen Unterbringung in der Regel als gegenstandslos dahin, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Anordnung.