Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Entschädigung der Beistände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Entschädigung des Beistandes beträgt pro Jahr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 3'000.00 zuzüglich der notwendigen Spesen.

2. Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Mühe erfordern, kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.

3. Bei einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.00 erfolgt die Entschädigung des privaten Beistandes vorab aus der Staatskasse; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Beträge jährlich von den Berufsbeistandschaften zurück.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

← Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →