210.100
CH-SH
Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Entschädigung der Beistände
Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Entschädigung des Beistandes beträgt pro Jahr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 3'000.00 zuzüglich der notwendigen Spesen.
2. Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Mühe erfordern, kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
3. Bei einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.00 erfolgt die Entschädigung des privaten Beistandes vorab aus der Staatskasse; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fordert die Beträge jährlich von den Berufsbeistandschaften zurück.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.