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Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Zuständigkeit
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Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Berufsbeistandschaften

a) übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem privaten Mandatsträger überträgt

b) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine regelmässige Weiterbildung der Berufsbeistände

c) weisen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf hilfsbedürftige Personen hin

d) unterstützen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei deren Vorabklärungen

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Säumnis, insbesondere bei Fehlen eines geeigneten Berufsbeistandes, auf Kosten der Berufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.

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