210.100
CH-SH
Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Zuständigkeit
Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Berufsbeistandschaften
a) übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem privaten Mandatsträger überträgt
b) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine regelmässige Weiterbildung der Berufsbeistände
c) weisen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf hilfsbedürftige Personen hin
d) unterstützen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei deren Vorabklärungen
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Säumnis, insbesondere bei Fehlen eines geeigneten Berufsbeistandes, auf Kosten der Berufsbeistandschaften Ersatzmassnahmen ergreifen.