210.100
CH-SH
Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Organisation
Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften. Eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
2. Im Kanton Schaffhausen hat es höchstens vier Berufsbeistandschaften. Die fachliche Eignung der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.
3. Das Arbeitspensum der Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
4. Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaft Sache der Gemeinden.