Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.100 CH-SH

Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Berufsbeistandschaften und private Beistände - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (134 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften. Eine Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

2. Im Kanton Schaffhausen hat es höchstens vier Berufsbeistandschaften. Die fachliche Eignung der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein.

3. Das Arbeitspensum der Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

4. Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaft Sache der Gemeinden.

← Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Zuständige Behörden und Verfahren Art. 57 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →