210.100
CH-SH
Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kosten und Entschädigung - Parteientschädigung
Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ist bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen.