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Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kosten und Entschädigung - Parteientschädigung
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Art. 55 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ist bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

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