Art. 54 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Art. 54 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 10'000.00 und richtet sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit des Geschäftes. Die Interessen der gebührenpflichtigen Person und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden. Kostenvorschüsse werden in der Regel nicht verlangt.
2. Minderjährigen dürfen keine Kosten auferlegt werden. Den Eltern minderjähriger Betroffener dürfen Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
3. Aus zureichenden Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Bei mutwilligem oder leichtfertigem Verhalten können eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 sowie die Kosten auferlegt werden.
4. Das Obergericht regelt das Nähere.