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Art. 52 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Mitteilungspflicht
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Art. 52 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Falls eine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Änderung des Eintrags im Einwohnerregister zur Folge hat, informiert die Behörde die Register führende Gemeinde.

2. Vor der Anordnung von kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen mit voraussichtlich erheblicher Kostenfolge für die Gemeinden, insbesondere bei Fremdplatzierungen, werden die zuständige Berufsbeistandschaft informiert sowie die betroffene Gemeinde zur Stellungnahme eingeladen. Vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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