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Art. 49 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Abklärungen
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Art. 49 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Eine geeignete Stelle oder eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein muss, kann mit Abklärungen beauftragt werden.

2. Sie erstattet der Behörde über ihre Abklärungen einen kurzen Bericht. Diese bestimmt dann, ob das Verfahren weiterzuführen oder einzustellen ist.

3. Die Einstellung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

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