210.100
CH-SH
Art. 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Ausschluss der Öffentlichkeit
Art. 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Verfahren sind nicht öffentlich.
2. Die Beratungen der Behörde finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.