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Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Beschleunigungsgebot
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Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. Die Verfahren sind beförderlich durchzuführen.

2. Es gibt keine Gerichtsferien.

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