210.100
CH-SH
Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren - Beschleunigungsgebot
Art. 47 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. Die Verfahren sind beförderlich durchzuführen.
2. Es gibt keine Gerichtsferien.